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Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Aufgrund des Artikels 2 der zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung
der Corona-Pandemie vom 16. April 2020 (Amtsbl. I S. 258) wird nachstehend
der Wortlaut der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. März 2020
(Amtsbl. I S. 196B) in der ab dem 20. April 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. April 2020 in Kraft getretene Verordnung vom 30. März 2020 (Amtsbl. I S.
196B)
2. die am 9. April 2020 in Kraft getretene Verordnung vom 7. April 2020 (Amtsbl. I S.
206B),
3. die am 20. April 2020 in Kraft tretende Verordnung vom 16. April 2020 (Amtsbl. I S.
258)
Saarbrücken, den 17. April 2020
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Monika Bachmann
2
§ 1
Grundsatz der Kontaktreduzierung
Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen
außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges
Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen
von zwei Metern einzuhalten. Ein nicht in häuslicher Gemeinschaft lebender
Elternteil sowie die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gelten
als haushaltsangehörige Personen.
§ 2
Einschränkung des Aufenthaltes im öffentlichen Raum
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder im Kreis der Angehörigen
des eigenen Haushalts und mit höchstens einer weiteren nicht im Haushalt lebenden
Person gestattet; § 1 Satz 3 gilt entsprechend. Zu anderen Personen ist im
öffentlichen Raum wo immer möglich ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
(2) Versammlungen und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind verboten. Das
Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften und sonstiger
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit
der Gerichte bleiben hiervon unberührt.
(3) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nach Maßgabe des Absatzes 1 und nur
bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere
1. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme der Notbetreuung
oder die Ablegung von Prüfungen,
2. die Inanspruchnahme medizinischer, veterinärmedizinischer oder psychotherapeutischer
Versorgungsleistungen, insbesondere Arztbesuche, sonstige medizinische
Behandlungen, Blutspenden, sowie der Besuch bei Angehörigen
von Gesundheitsfachberufen, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
3. Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs oder zum Aufsuchen
sonstiger Ladengeschäfte und Ladenlokale sowie Einrichtungen im Sinne
des § 5,
3
4. der Besuch bei Partnern einer Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen
mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen und die Wahrnehmung
des Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
5. die Begleitung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen und
Minderjährige, insbesondere im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe,
6. die Begleitung Sterbender sowie Bestattungen im engsten Familienkreis,
7. Sport und Bewegung im Freien, allerdings mit höchstens einer Person oder mit
Angehörigen des eigenen Haushalts,
8. die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten,
Gerichtsvollziehern, Banken, Rechtsanwälten und Notaren, Wirtschaftsprüfern
und Steuerberatern,
9. die Wahrnehmung von dringend erforderlichen Sitzungen durch ehrenamtliche
Mitglieder von Organen in Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen
Rechts,
10. Handlungen zur Versorgung von Tieren,
11. das Aufsuchen von Bibliotheken und Archiven,
12. die Aufarbeitung von Brennholzmit Angehörigen des eigenen Haushaltes oder
höchstens einer weiteren Person.
Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe jeweils glaubhaft zu machen.
§ 3
Bestattungen
Bestattungen finden nur im engsten Familienkreis statt. Zu diesem Personenkreis
gehören die Partner einer Lebensgemeinschaft, die Kinder, die Eltern sowie die
Geschwister der oder des Verstorbenen. Unter allen an einer Bestattung teilnehmenden
Personen ist, wo möglich, ein Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 einzuhalten.
Ausnahmegenehmigungen können von der Ortspolizeibehörde erteilt
werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
§ 4
Glaubensgemeinschaften
Verboten sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die
Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften im Sinne von Gottesdiensten
oder ähnlichen religiösen Veranstaltungen. Der individuelle Besuch von Kirchen,
Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubensgemeinschaften bleibt erlaubt.
Ein Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 ist auch hier einzuhalten.

und Schließung von Einrichtungen
(1) Untersagt ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen
Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe
jeder Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen
Speisen.
(2) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen
sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen
Zwecken. Abweichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasst
oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende zulässig.
(3) Der Betrieb von Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen
Lebens dienen, ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten,
Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
Messen, Spezialmärkte, Wettbüros und Wettannahmestellen, Tagungs- und
Veranstaltungsräume, Clubs und Diskotheken, Shishabars, Spielhallen, Vereinsräume,
Bordellbetriebe und andere Prostitutionsstätten, Swingerclubs, Sporthallen,
Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen,
Zoos, Freizeit- und Tierparks, sonstige Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten,
Volkshochschulen, Musikschulen, Reisebusreisen, sonstige öffentliche
und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich und Jugendhäuser
und ähnliche Einrichtungen.
5
(4) Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art mit
mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche, soweit nicht Absatz 5 etwas anderes
bestimmt. Die Öffnung von räumlich abgetrennten Ladenlokalen in Einkaufszentren
unterhalb dieser Größenordnung ist nur zulässig, wenn die Gesamtfläche aller Ladenlokale
innerhalb des Einkaufszentrums nicht mehr als 800 Quadratmeter beträgt
oder soweit es sich um Ladenlokale nach Absatz 5 handelt.
(5) Von den Verboten der Absätze 3 und 4 ausgenommen sind
1. Lebensmittelhandel, auch Getränke- und Wochenmärkte,
2. Abhol- und Lieferdienste,
3. Garten- und Baumärkte sowie Tierbedarfshandel,
4. Banken,
5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser,
6. Optiker und Hörgeräteakustiker,
7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels,
8. Tankstellen, Autowaschanlagen und SB-Waschanlagen,
9. Reinigungen und Waschsalons,
10. Zeitungskioske,
11. Online-Handel,
12. Grüngutsammelstellen und Wertstoffzentren,
13. Kraftfahrzeughändler,
14. Fahrradhändler,
15. Buchhandlungen,
16. Archive und Bibliotheken,
17. Großhandel.
Werden Mischsortimente angeboten, dürfen die Sortimentsteile, deren Verkauf nicht
nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten
Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe
dürfen alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich - auch in Form von Aktionsangeboten
- verkaufen.
(6) Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen
und Schließungen ausdrücklich ausgenommen.
(7) Sonstige Ladenlokale mit einer Größe von mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche,
deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung
erforderlich ist, sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Untersagt ist innerhalb
oder außerhalb eines Ladenlokals die Erbringung von nicht-medizinischen und
nicht-pflegerischen Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, insbesondere Friseur-
und Kosmetikdienstleistungen. Die Erbringung anderer Dienst- und Werkleistungen
außerhalb eines Ladenlokals ist gestattet.
(8) Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen
sind von der Schließung ausgenommen.
(9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen
für andere als in Absatz 5 und 6 genannte Betriebe erteilen, soweit dies zur Versor-
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seur- und Kosmetikdienstleistungen. Die Erbringung anderer Dienst- und Werkleistungen
außerhalb eines Ladenlokals ist gestattet.
(8) Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen
sind von der Schließung ausgenommen.
(9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen
für andere als in Absatz 5 und 6 genannte Betriebe erteilen, soweit dies zur Versorgung
der Bevölkerung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs erforderlich und im
Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Ebenso kann sie im
begründeten Einzelfall Ausnahmen für Sportstätten zum Training von Sportlerinnen
und Sportlern des Olympiakaders und des Perspektivkaders erteilen. Die Ausnahmen
müssen in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein.
Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.
(10) Die Betreiber oder sonstige Verantwortliche von den Betrieben, Ladenlokalen,
Einrichtungen oder Anlagen, die nach den Absätzen 1 bis 9 nicht untersagt sind,
haben den Zugang nach Maßgabe des § 1 unter Vermeidung von Warteschlangen
zu steuern und die Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen
des Robert Koch-Instituts sicherzustellen.
7
§ 6
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
(1) Das Betreten von Werkstätten für behinderte Menschen und weiteren Einrichtungen
von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Tagesförderstätten und
Tageszentren für Menschen mit Behinderungen, ist verboten.
(2) Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Einrichtungen sowie diejenigen Menschen mit Behinderung, die den Besuch
der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen, und nicht
1. im stationären Wohnen betreut werden,
2. bei Erziehungsberechtigten oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung
sichergestellt ist, oder
3. alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder
eine Betreuung erhalten.
Ausnahmen sind auch möglich, wenn eine Werkstatt systemrelevante Aufgaben
wahrnimmt.
§ 7
Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege ist
untersagt.
(2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Wohn–, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes
vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind unzulässig. Ausnahmen
für Angehörige sind in Ausnahmefällen zulässig. Maximal ist ein registrierter
Besucher pro Bewohner und Tag für längstens eine Stunde zuzulassen. Dabei
sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunterweisung ist
regelmäßig durchzuführen. Ausnahmen sind für medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte
Besuche, insbesondere bei Palliativpatientinnen und -patienten, oder seelsorgerische
Besuche zulässig.
(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:
1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren
zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung
einzusparen.
2. Es sind Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen;
maximal ist ein registrierter Besucher je Bewohner oder Patient pro
Tag zuzulassen. Dabei sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine
Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen. Ausgenommen davon
sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere auf
Kinderstationen, bei Palliativpatientinnen und -patienten, oder seelsorgerische
Besuche.
3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind ab sofort so zu reduzieren
oder auszusetzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-
Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere für die Kapazitäten
in der Intensivmedizin.
4. Krankenhäuser mit einer oder mehreren Intensivstationen unternehmen alles
Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit
der Intensivstationen zu sichern.
5. In den geriatrischen Kliniken und Abteilungen sind die Aufnahmen zu reduzieren.
Es finden keine Aufnahmen mehr statt, die aufgrund von Einweisungen
durch Vertragsärztinnen oder -ärzte erfolgen, es sei denn, eine Krankenhausbehandlung
ist medizinisch dringend geboten.
6. Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp. Die frei werdenden
Ressourcen (Personal, Räume) sind für die stationäre Versorgung einzusetzen.
Hierzu haben sich die Krankenhausträger untereinander auszutauschen.
7. Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen
für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher sind gegeschlossen
zu halten. Wartebereiche sind entsprechend den Empfehlungen des
Robert Koch-Institut (RKI) kontaktreduzierend auszugestalten.
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§ 8
Universität und Hochschulen
Für die Universität des Saarlandes, die Hochschule für Technik und Wirtschaft des
Saarlandes, die Hochschule der Bildenden Künste Saar und die Hochschule für
Musik Saar werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:
1. Der Studien- und Lehrbetrieb in Präsenzform wird bis zum 4. Mai 2020 ausgesetzt.
Das gilt nicht für Prüfungen. Präsenzprüfungen können nach dem 24.
April 2020 durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass entsprechende Vorsichts-
und Hygienemaßnahmen, die einer Übertragung des Coronavirus effektiv
entgegenwirken, getroffen werden.
2. Die Prüferinnen und Prüfer können im jeweiligen Einzelfall im Einvernehmen
mit den betroffenen Studierenden entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen
per Videokonferenz durchführen. Hierfür können auch die gängigen kommerziellen
Systeme genutzt werden, wobei die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung
zu gewährleisten sind.
3. Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbeitungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten,
insbesondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master-, Staatsexamensarbeiten,
entsprechend anzupassen.
4. An der Hochschule für Musik Saar können die Überäume von den Studierenden
einzeln und unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben
und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben des Gesundheitsamtes
benutzt werden.
5. Vorläufig wird über Nummer 1 hinaus der gesamte Hochschulbetrieb an den
vier genannten Einrichtungen vorbehaltlich der in den Nummern 6 und 7 geregelten
Ausnahmen eingestellt.
6. Den vier genannten Einrichtungen ist vorläufig gestattet, im Sinne eines Notbetriebs
entsprechend ihrer Pandemiepläne die wesentlichen Funktionalitäten in
Forschung, Lehre und Verwaltung sicherzustellen.
7. Auch der Bereich der Forschung ist so zu organisieren, dass vorläufig keine
Präsenz an den Standorten der Universität und der Hochschule für Technik
und Wirtschaft des Saarlandes notwendig ist. Zu den Standorten zählen auch
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Forschungslabore in fremden Räumlichkeiten, wie insbesondere für die Universität
in Gebäuden des Universitätsklinikums.
Die Aufrechterhaltung von wichtigen Forschungsinfrastrukturen, wie insbesondere
die Versuchstierhaltung, und für den Notbetrieb wichtigen Geräten ist zu gewährleisten.
Kritische Forschungstätigkeiten sind soweit möglich weiter umzusetzen. Hierzu zählen
insbesondere Tätigkeiten, die die Forschung der aktuellen Corona-Pandemie
und die klinisch relevante Diagnostik betreffen, sowie Tätigkeiten, die langfristig nur
schwer zu reorganisieren sind, deren Unterbrechung zum Verlust wesentlicher,
empfindlicher Daten oder zur erheblichen Beeinträchtigung besonders komplexer
wissenschaftlicher und auch klinischer Studien führen können.
§ 8a
Staatsprüfung
(1) Das Prüfungsverfahren betreffend die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter
kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller
diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen Gesundheitsämter, entsprechend
der gängigen Verfahrensweise an den Standorten der Universität des Saarlandes,
der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste
Saar, durchgeführt werden.
(2) Das Prüfungsverfahren betreffend die Zweiten Staatsprüfungen einschließlich
der zulassungsrelevanten Prüfungsleistungen im Rahmen der Vorbereitungsdienste
für die Lehrämter kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben
und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen Gesundheitsämter
durchgeführt werden.
§ 8b
Private Hochschulen
§ 8 gilt sinngemäß für die Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
§ 9
Studentenwerk im Saarland e. V.
(1) Die Verpflegungsbetriebe des Studentenwerks im Saarland e. V. an den Standorten
der Universität des Saarlandes in Saarbrücken und Homburg sowie der htw
saar an den Standorten Campus Alt-Saarbrücken, Campus Rotenbühl und Göttelborn
werden vorläufig geschlossen.
(2) Für Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen an den Hochschulen
des Saarlandes gelten die für die Gastronomie getroffenen Regelungen.
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(1) Die Verpflegungsbetriebe des Studentenwerks im Saarland e. V. an den Standorten
der Universität des Saarlandes in Saarbrücken und Homburg sowie der htw
saar an den Standorten Campus Alt-Saarbrücken, Campus Rotenbühl und Göttelborn
werden vorläufig geschlossen.
(2) Für Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen an den Hochschulen
des Saarlandes gelten die für die Gastronomie getroffenen Regelungen.
§ 10
Schulveranstaltungen und Prüfungsverfahren
(1) An allen Schulen im Saarland unabhängig von der Trägerschaft entfallen sämtliche
regulären Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären
Betreuungsangebote. Den allgemeinbildenden Schulen (Grundschulen, Gemeinschaftsschulen,
Gymnasien und Förderschulen Lernen, emotionale und soziale
Entwicklung, Sprache, Hören und Sehen) ist gestattet, eine Notbetreuung von Kindern
in den Schulen zu etablieren, ohne dass der Zweck der Maßnahme nach Satz
1 in Frage gestellt wird und soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher
Sicht vertretbar ist. Für die Kinder und Jugendlichen der Förderschulen geistige
Entwicklung und der Förderschulen Körperliche und Motorische Entwicklung werden
individuelle Unterstützungsangebote im häuslichen Bereich geschaffen.
(2) Das Prüfungsverfahren betreffend die zentralen Abschlussprüfungen und Übergangsverfahren
kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben
und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen Gesundheitsämter
durchgeführt werden.
(3) In den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe ist die Durchführung
von gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen und schriftlichen Prüfungen unter
Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig. Praktische
Prüfungen können unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben
durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann die praktische Prüfung als Simulationsprüfung
nach Absprache mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie durchgeführt werden.
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§ 11
Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen
und heilpädagogische Tagesstätten
(1) Die nach § 45 des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe –
(SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652) erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen, die nach § 43 SGB
VIII erlaubnispflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und Heilpädagogische Tagesstätten
bleiben vorläufig geschlossen. Diesen Einrichtungen ist es gestattet, im
Sinne einer Notversorgung Kinder zu betreuen. Eine gesonderte Betriebserlaubnis
ist insoweit nicht erforderlich. Der Anspruch der Personensorgeberechtigten auf die
Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen
oder heilpädagogischen Tagesstätten wird eingeschränkt.
(2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des saarländischen Wohn-, Betreuungs-
und Pflegequalitätsgesetzes sind unzulässig. Für Angehörige können in Einzelfällen
Ausnahmen zugelassen werden.
§ 12
Ladenöffnungszeiten
Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung gestattet,
gelten abweichend von den §§ 3, 7 und 8 des Ladenöffnungsgesetzes vom 15.
November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember
2017 (Amtsbl. I S. 1014), für die in § 5 Absatz 5 genannten Stellen folgende Öffnungszeiten:
1. an Werktagen von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
2. an Sonntagen von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
§ 13
Kampfmittelräumdienst
Das planmäßige Sondieren und Freilegen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten
in denen in der Folge mit Räumungen von mehr als 100 Menschen zu rechnen ist
oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern
oder Pflegeheimen befinden, ist untersagt.
§ 14
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 2
bis 13 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes
mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes,
bleibt unberührt.

§ 15
Zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sind die
Ortspolizeibehörden. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind nach dem Gesetz
über Zuständigkeiten zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 5. Dezember
1973 (Amtsbl. 1974 S. 33), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Februar
2004 (Amtsbl. S. 822), die Gemeindeverbände.
(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben
nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
bestehen weiterhin fort.
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§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die
Allgemeinverfügungen vom 11. März 2020 (Amtsbl. I S. 162), vom 13. März 2020
(Amtsbl. I S. 166), 16. März 2020 (Amtsbl. I S. 170 B), 20. März 2020 (Amtsbl. I S.
178) und vom 25. März 2020 (Amtsbl. I S. 194) außer Kraft.
§ 17
Außerkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

Dritte Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie
Vom ____________
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz
1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert
durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S.
587), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona -
Pandemie
Die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 2020 (Amtsbl. I S.
262B) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere
bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-
Bedeckung zu tragen, um das Risiko von Infektionen zu reduzieren.
Außerdem ist auf regelmäßige Händehygiene und die
Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes zu achten. Eltern
und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre
Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten
Lebensjahres diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese
dazu in der Lage sind.“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen,
Straßenbahnen, Busse, Taxen) sowie an Bahnhöfen,
Bushaltestellen und in Kundenzentren der Verkehrsunternehmen
müssen alle Fahrgäste ab Vollendung des sechsten Lebensjahres
eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern gesundheitliche
Gründe nicht entgegenstehen. § 1 Satz 6 gilt entsprechend.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen auf diese
Verpflichtung hinzuweisen.
(2) Während des Aufenthaltes in Betrieben, Ladenlokalen, auf
Wochenmärkten, in Einrichtungen oder Anlagen, die nach § 5
Absatz 1 bis 9 nicht untersagt sind, und in den zugehörigen
Wartebereichen, haben Kunden und Besucher ab Vollendung
des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung zu
tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 1 Satz 6 gilt entsprechend.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ansammlungen im öffentlichen Raum sind verboten. Das
Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften
und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte
bleiben hiervon unberührt. Versammlungen im Sinne des
Versammlungsgesetzes sind zulässig, sofern sie unter freiem
Himmel und als Standkundgebung stattfinden, der Mindestabstand
der Teilnehmer nach Absatz 1 sichergestellt wird und
besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der zuständigen
Behörden beachtet werden.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „sowie Einrichtungen“
gestrichen.
bb) In Nummer 12 wird nach dem Wort „Person“ der Punkt
durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 13 wird angefügt: „13. das Aufsuchen
von Grüngutsammelstellen und Wertstoffzentren.“
4. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Die Betreiber oder sonstige Verantwortliche von Betrieben,
Ladenlokalen, Wochenmärkten, Einrichtungen oder Anlagen,
die nach den Absätzen 1 bis 9 nicht untersagt sind, haben den
Zugang nach Maßgabe des § 1 unter Vermeidung von Warteschlangen
zu steuern. Sie haben sicherzustellen, dass in ihrem
jeweiligen Verantwortungsbereich
1. das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, sofern
keine gesundheitlichen Gründe oder arbeitsschutzrechtlichen
Bestimmungen entgegenstehen und keine andere gleichwertige
Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet werden kann,
2. die Kunden oder Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres,
sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen,
beim Aufenthalt im Betrieb, im Ladenlokal, auf dem Wochenmarkt,
in der Einrichtung oder der Anlage und im jeweiligen
Wartebereich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; § 1
Satz 6 gilt entsprechend,
3. die Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen
des Robert-Koch-Instituts gewährleistet ist.“
5. In § 14 werden nach der Angabe „§§ 2 bis 13“ die Wörter „mit
Ausnahme des § 5 Absatz 10 Satz 2 Nummern 1 und 2“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 27. April 2020 in Kraft.
Saarbrücken, den
Die Regierung des Saarlandes:
Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft,
Arbeit Energie und Verkehr
(Hans) (Rehlinger)
Der Minister für Finanzen
und Europa
Der Minister für Inneres,
Bauen und Sport
Der Minister der Justiz
(Strobel) (Bouillon)
Die Ministerin für Soziales,
Gesundheit, Frauen und
Familie
Die Ministerin für Bildung
und Kultur
(Bachmann) (Streichert-Clivot)
Der Minister für Umwelt
und Verbraucherschutz
(Jost)